Statuten

Statuten des Vereins "Associazione Skatepark Coperto Vanja"

 

Art. 1. Mit dem Vereinsnamen “Skatepark Coperto Vanja” wurde ein Sportverein gegründet, der durch die folgenden Vereinsstatuten und dem Artikel 60 sowie folgender des Schweizer Zivilrechts definiert wird.


Art. 2. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und hat zum Ziel, einen gedeckten Skatepark zu bauen, sowie den Sport mittels sportlicher Kriterien unter den Jugendlichen unserer Region zu fördern, und zu einer geregelten Ausübung und Verbreiten desselben beizutragen.


Art. 3. Der Vereinssitz ist gleich dem Wohnort des Präsidenten.

 

Mitgliedschaft
Art. 4 Alle Personen, die den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten, können Mitglied des Vereins werden. Für minderjährige Jugendliche wird die (schriftliche) Erlaubnis der Eltern verlangt.

 

Aktive Mitgliedschaft
Art. 5. bezieht sich auf Mitglieder die den Sport praktisch ausüben. (Mitgliederbeitrag Fr. 195.- pro Jahr)

 

Passive Mitgliedschaft
Art. 6. bezieht sich auf physische und juristische Personen, welche eine enge Verbindung zum Verein haben, auch wenn diese den Sport nicht ausüben. (Mitgliederbeitrag Fr. 50.- pro Jahr).

 

Einschreibung
Art. 7. Die aktiven und passiven Mitglieder verpflichten sich, den vom Vorstand festgelegten jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. 
Art. 8. Mitglieder ab 16 Jahren, welche den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen, dürfen an den Versammlungen ihre Stimme abgeben.

 

Abgänge
Art. 9. Das Recht auf Mitgliedschaft verfällt durch Nichtzahlen des Mitgliederbeitrages, durch Mitteilung des Ausscheidens an den Vorstand  und durch Ausschluss. Das Ausscheiden muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor demselben per Einschreiben mitgeteilt werden.
Art. 10. Das Ausscheiden wird angenommen, wenn das Mitglied seinen finanziellen und anderweitigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
Art. 11. Die Vorstandsmitglieder müssen ihr Ausscheiden gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form begründen; dieses muss vom Vorstand angenommen werden.

 

Benehmen
Art. 12.  Jedes Mitglied hat während der Versammlungen ein korrektes, angemessenes und faires Verhalten an den Tag zu legen.

 

Ehrenmitglieder
Art. 13. Ehrenmitglieder: Es können jene Personen nominiert werden, die dem Verein Verdienste erwiesen haben.

 

Mitgliederorgane
Art. 14. Die Mitgliederorgane des Vereins sind:
–          die Mitgliederversammlung
–          der Vereinsvorstand


 
Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Art. 15. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr abgehalten. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder durch schriftliches Nachsuchen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch einen Rundbrief, der die Traktandenliste enthält. 

 

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung 
 Art. 16. 
a) Nominierung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
b) die Aufnahme neuer Mitglieder;
c) der eventuelle Ausschluss von Vorstandsmitgliedern;
d) das Festlegen des Mitgliederbeitrags und der Einschreibungsgebühr;
e) die Änderung der Statuten;
f) die Auflösung des Vereins;
g) die Annahme der Berichte des Präsidenten, des Schatzmeisters und der Revisoren.

Art. 17. Der Mitgliederversammlung kann Entscheidungen treffen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn das notwendige Quorum nicht erreicht wird, beruft der Vorstand eine zweite Versammlung ein, deren Beginn eine Viertelstunde nach dem vorgesehenen Termin angesetzt wird.
Art. 18.  Jede Entscheidung der Mitgliederversammlung wird durch ein absolutes Mehr der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Fall gleicher Stimmanteile entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Art. 19. Jedes Mitglied verfügt über eine einzige Stimme. Juristische Personen haben Stimmrecht, das durch einen Vertreter ausgeübt wird.
Art. 20. Der Vorstand setzt sich aus fünf Gesellschaftern zusammen, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ausgewählt wurden und umfasst:   
–     einen Präsidenten
–     einen Vizepräsidenten
–     einen Sekretär / Schatzmeister
–     zwei Vereinsmitglieder

 

Art. 21.  Der Vorstand verwaltet die Gesellschaft und setzt die Entscheidungen der Vereinsversammlung um. Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Bitte eines Mitgliedes zusammengerufen. Entscheidungen können getroffen werden, wenn drei von fünf Mitgliedern anwesend sind.

Art. 23.  Der Vereinspräsident legt der Versammlung jedes Jahr den Geschäftsbericht vor, der Schatzmeister die Vereinsbilanz und die Revisoren den Rechnungsbericht.
 

Finanzen
Art. 24. Die Finanzierung des Vereins wird durch folgende Einnahmen gesichert:
–     ein jährlicher Mitgliederbeitrag;
–     eventuelle Zuwendungen, Beihilfen oder ausserordentliche Zuwendungen der Mitglieder
–     Kapitalrendite

Art. 25.  Die Finanzierung dient dazu, die Ausgaben des Vereins zu decken.


 
Letzte Verfügungen
Art. 26  Der Verein ist nicht verantwortlich für Unfälle, die im Rahmen seiner Aktivitäten vorgefallen sind.
Art.  27. Die Auflösung des Vereins kann allein von einer Versammlung beschlossen werden, an der wenigstens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

 

Ascona, den 6. April 2008

 

Der Präsident                                                                         Die Sekretärin

Igor Kojic                                                                                Dragana Kojic Maltecca

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